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   BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19   

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BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19 (https://dejure.org/2021,22420)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2021 - 4 C 5.19 (https://dejure.org/2021,22420)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2021 - 4 C 5.19 (https://dejure.org/2021,22420)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 37.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Fluglärmkommission; Abwägung;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19
    Es kann nach Maßgabe der Erfordernisse einer sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs im Sinne des § 27c LuftVG die Lärmbelastung nach Art eines großräumigen Lastenausgleichs aufteilen oder bestimmte Gebiete möglichst verschonen (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 Rn. 28 ff. m.w.N.).

    § 29b Abs. 2 LuftVG macht auch keine Vorgaben dazu, wie unterschiedliche Grade unzumutbaren Lärms zueinander ins Verhältnis zu setzen sind und schreibt keine "Binnendifferenzierung" nach verschiedenen Intensitäten solchen Lärms vor (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 Rn. 29).

    Im Rahmen des für jede Abwägung rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen begeht das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung einen Rechtsverstoß, wenn es die Augen vor Alternativen verschließt, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 Rn. 28 ff. m.w.N.).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihre Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Gedanken stützt, den entstehenden Fluglärm zu verteilen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - juris Rn. 42 und vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 Rn. 30).

    Die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG in der Planfeststellung für Flughäfen zu beachtenden Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG gelten daher auch bei der Festlegung von Flugverfahren (BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 Rn. 26 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 100).

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19
    Er lässt sich daher nur beanstanden, wenn er Ausdruck unsachlicher Erwägungen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 113).

    Der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs ist bei untergesetzlichen Normen nur eröffnet, wenn und soweit der Normgeber einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 98 m.w.N.).

    Muss die Entscheidung für eine bestimmte Flugroute dagegen nicht mit unzumutbaren Lärmbelastungen erkauft werden, so genügt es, wenn sie sich mit vertretbaren Argumenten untermauern lässt (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 99).

    Die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG in der Planfeststellung für Flughäfen zu beachtenden Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG gelten daher auch bei der Festlegung von Flugverfahren (BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 Rn. 26 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 100).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 4 C 15.14

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugroute; Kapazität; Überschätzung; Flughafen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19
    Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 - (NVwZ-RR 2016, 323) hat der erkennende Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    a) Eine Bindung an die im Revisionsurteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 - genannte Zahl von 98 FlB/h bestand nicht.

    Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten, die auf dem fehlenden Erfordernis baulicher Maßnahmen beruhen, ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern vorliegend geboten, einen kürzeren zeitlichen Horizont als bei der Verkehrsprognose für die Planfeststellung zu wählen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 - NVwZ-RR 2016, 323 Rn. 13).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19
    Muss die Entscheidung für eine bestimmte Flugroute dagegen nicht mit unzumutbaren Lärmbelastungen erkauft werden, so genügt es, wenn sie sich mit vertretbaren Argumenten untermauern lässt (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 99).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihre Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Gedanken stützt, den entstehenden Fluglärm zu verteilen (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - juris Rn. 42 und vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 Rn. 30).

  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19
    Mit Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - hatte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der Abflugstrecken festgestellt.

    Nach dem Vorbringen der Beteiligten im ersten Rechtsgang waren im abhängigen Betrieb der Bahnen 25 C/25L und der Bahn 18 maximal 98 FlB/h abzuwickeln (VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - juris Rn. 109).

  • BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 7.19

    Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19
    Unter diesen Umständen können sie die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO nicht mehr rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 8 C 7.19 - BVerwGE 168, 270 Rn. 13).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.08.1999 - 9 B 268.99

    Asylrelevante Gruppenverfolgung jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19
    Dieser Vortrag kann einer Aufklärungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - 9 B 268.99 - juris Rn. 9 ).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19
    Die allein geforderte generalisierende Betrachtungsweise schließt es nicht aus, die Festlegungsentscheidung im Wesentlichen an "Gütewerten" zu orientieren, die für verschiedene Streckenalternativen mit Hilfe von computersimulierten Optimierungsverfahren ermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 ).
  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03

    Taunus-Flugrouten rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 5.19
    Welche Untersuchungstiefe hierbei sachlich und räumlich geboten ist, richtet sich vornehmlich nach dem Ausmaß der Lärmbelastung (ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 15.03 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 29.04.2019 - 2 B 25.18

    Bestehen der Bindungswirkung nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im

  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 6 A 15.21

    BER: Rechtmäßigkeit des Geradeausabflugs über Blankenfelde-Mahlow im

    Einen Rechtsverstoß begeht das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nur dann, wenn es die Augen vor Alternativen verschließt, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014, a.a.O., Rn. 30 unter Bezugnahme auf Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - a.a.O. S. 164, juris Rn. 33; Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 5/19 - juris Rn. 20).

    Entgegen der Annahme der Klägerinnen bildet das gegenwärtig tatsächlich anfallende und in absehbarer Zeit zu erwartende Flugverkehrsaufkommen eine taugliche Grundlage, um die Auswirkungen der Flugverfahren zu bewerten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 5/19 - juris Rn. 9; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 29.04.2022 - 5 CN 2.21

    Normenkontrolle betreffend eine Zweckentfremdungsverbotssatzung; Auslegung und

    Dies ist der Fall, wenn eine (verfahrensrechtliche) Rechtsnorm, die Gegenstand der bindenden rechtlichen Beurteilung ist, inhaltlich geändert wird, außer Kraft tritt, oder sich der entscheidungserhebliche Streitstoff ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 7 und Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 5.19 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 18.497

    Normenkontrollverfahren gegen jagdrechtliche Verordnung

    Dies ist der Fall, wenn eine (verfahrensrechtliche) Rechtsnorm, die Gegenstand der bindenden rechtlichen Beurteilung ist, inhaltlich geändert wird, außer Kraft tritt, oder sich der entscheidungserhebliche Streitstoff ändert (BVerwG, B.v. 23.11.2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 7; U.v. 29.4.2021 - 4 C 5.19 - juris Rn. 8; U.v. 29.04.2022 - 5 CN 2/21 - juris Rn. 9).
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